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Büro- und Arbeitsplatzflächen
Inhaltsübersicht

Büro- und Arbeitsplatzflächen

Bei der Miete, Planung und Einrichtung des Büros sollte man sich im Vorfeld über die benötigte Bürofläche im Klaren sein. Die jeweilige Größe richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren. Wie viele Mitarbeitenden werden im Büro tätig sein? Welche Tätigkeiten werden ausgeführt? Welche Räumlichkeiten werden neben Arbeitsplätzen benötigt? Zusätzlich stellt der Arbeitsschutz Anforderungen an die Unternehmen. In diesem Ratgeberbeitrag fassen wir die rechtlichen Vorgaben zusammen.

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

  • Bürofläche von Arbeitsräumen grundsätzlich:
    • mindestens 8 m² pro MitarbeiterIn für einen Arbeitsplatz.
    • mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz
  • In der Praxis:
    • Arbeitsplatz in Zellenbüros: 8 bis 12 m²
    • Arbeitsplatz im Großraum: 12 bis 15 m²
  • Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
    • mindestens 1,50 m² Bewegungsfläche
    • Tiefe und Breite mindestens 1,0 m
  • Lichte Höhe von Büroräumen
    • abhängig von Grundfläche
    • mindestens 2,50 m

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für Flächen im Büro?

Der Arbeitsschutz wird in mehreren Rechtsvorschriften geklärt. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmende ohne Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit ihre Arbeit ausführen können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder im Homeoffice handelt.

Hinsichtlich der Einrichtung und Gestaltung von Büroräumen finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Raumabmessungen und Bewegungsflächen im Büro betreffend, heißt es dort:

1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum

  • (1) Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.
  • (2) Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.
  • (3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.

3.1 Bewegungsfläche

  • (1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.
  • (2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

Weiterführende Anforderungen zu den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung finden sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Die Punkte 1.2 und 3.1 ArbStättV werden durch die ASR A1.2 konkretisiert. Dort finden sich Mindestangaben zur notwendigen Bürofläche pro Mitarbeiter*in bzw. Arbeitsplatz.

Link zur Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen

Bürogröße: Welche Bürofläche wird pro Mitarbeiter benötigt?

Arbeits- und Büroräume müssen über eine “ausreichende Grundfläche und Höhe” verfügen. So sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz sichergestellt werden. 

Unabhängig von weiteren Faktoren gilt:

  • Jeder Arbeitsraum muss bei einem Arbeitsplatz mindestens eine Bürofläche von 8 Quadratmetern aufweisen.
  • Für jeden weiteren Arbeitsplatz müssen weitere 6 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Neben der Anzahl an Arbeitsplätzen leitet sich die ausreichende Grundfläche von weiteren Faktoren ab. 

  • An jedem Arbeitsplatz muss zusätzliche Bewegungsfläche für die Mitarbeitenden bereitstehen.
  • Es müssen Flächen für Verkehrswege berücksichtigt werden. Verkehrswege, die auch als Fluchtwege dienen, müssen über eine Mindestbreite von 0,875 Meter verfügen. Sonstige Verkehrswege, etwa zur Heizung oder zum Fenster müssen 0,5 Meter oder mehr betragen.
  • Arbeitsmittel wie Laptops & Monitore und Einrichtungsgegenstände benötigen entsprechende Stellflächen
  • Funktionsflächen, etwa zu öffnende Türen oder Schubladen an Büroschränken, führen zu zusätzlichem Flächenbedarf.
  • Um notwendige Sicherheitsabstände einhalten zu können, müssen Sicherheitsflächen eingeplant werden.

Aus diesen Aspekten ergibt sich die benötigte Bürofläche. In der Praxis haben sich folgende Werte als gute Kalkulationsgrößen erwiesen:

  • Zellenbüros: 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz
  • Großraumbüro: 12 bis 15 m² je Arbeitsplatz

Bewegungsflächen im Büro – Welche Größe braucht ein Arbeitsplatz?

An jedem Büro- und Bildschirmarbeitsplatz muss für Mitarbeitende ausreichend Bewegungsfläche vorhanden sein, um einen Wechsel der Arbeitshaltung und Ausgleichsbewegungen während der Arbeit zu ermöglichen. Diese Fläche muss mindesten 1,5 m² betragen.

Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
(Quelle: VBG Hamburg www.vbg.de)

Für die Tiefe und Breite der Bewegungsfläche gelten weitere Faktoren wie folgt:

  • Für Arbeiten im Sitzen und aufrechten Stehen jeweils 1 m
  • Für Arbeiten in gebeugter Haltung: Tiefe mindestens 1,20 m
  • Mehrere nebeneinander befindliche Arbeitsplätze: Breite mindestens 1,20 m
Mindestabstände bei mehreren Arbeitsplätzen
Mindestabstände bei mehreren Arbeitsplätzen
(Quelle: VBG Hamburg – www.vbg.de)

Zusätzlich gilt für Bewegungsflächen, dass sie sich nicht mit anderen Flächen überlagern dürfen.

Bürohöhe: Wie hoch müssen Arbeitsräume sein?

Zusätzlich zur Fläche müssen Büroräume auch Mindestanforderungen an die lichte Höhe erfüllen. Bestimmt werden die Vorgaben durch die Bewegungsfreiräume für die Mitarbeitenden, die Nutzung der Arbeitsräume, technischen Anforderungen wie etwa dem Platzbedarf für die Lüftung und Beleuchtung des Büros und den sonstigen Erfordernissen an das Wohlbefinden der Beschäftigten. Daraus abgeleitet legt die ASR A1.2 vorbehaltlich weiterer Sonderregelungen folgende Mindesthöhen fest:

  • bis 50 m²: mindestens 2,50 m
  • über 50 m²: mindestens 2,75 m
  • über 100 m²: mindestens 3,00 m
  • über 2000 m²: mindestens 3,25 m

Definition relevanter Begriffe

Sowohl in der Arbeitsstättenverordnung als auch in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten finden unterschiedliche Begriffe Verwendung. Nachfolgend ein Beispiel für die Grundfläche eines Arbeitsplatzes im Büro sowie eine kurze Erklärung, was unter den Begriffen zu verstehen ist (Quelle: ASR A1.2)

Beispiel für benötigte Grundfläche an Büroarbeitsplätzen
Rot: Bewegungsfläche
Grün: Funktionsfläche
Blau: Verkehrsfläche
(Quelle: VBG Hamburg – www.vbg.de)

Bewegungsfläche

Bewegungsflächen sind zusammenhängende, unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.

Bewegungsfreiraum

Bewegungsfreiraum ist der zusammenhängende unverstellte Raum am Arbeitsplatz, der mindestens erforderlich ist, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.

Verkehrsfläche

Die Verkehrsfläche umfasst die Gänge zu den Arbeitsplätzen und zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen (Heizung, Fenster, Elektroversorgung). Dabei handelt es sich um Wege, die dem ungehinderten Zutritt zu den jeweiligen Bereichen dienen.

Stellflächen

Stellflächen sind die Bodenflächen, die für Arbeitsmittel (z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Produkte des jeweiligen Arbeitsschrittes, Arbeitsstühle, Arbeitswagen, Werkzeugcontainer, Hebemittel), Einbauten, Einrichtungen und sonstige Gegenstände (z. B. Abfälle) benötigt werden, unabhängig davon, ob diese den Boden berühren oder nicht.

Funktionsflächen

Funktionsflächen sind die Bodenflächen, die von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen überdeckt werden.

Sicherheitsflächen

Flächen für Sicherheitsabstände sind die Bodenflächen an Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen, die erforderlich sind, um Gefährdungen von Beschäftigten zu vermeiden.

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