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Arbeitsschutz
Inhaltsübersicht

Allgemeine Informationen zum Arbeitsschutz

Produktive Mitarbeitende sind essentiell für den Erfolg eines Unternehmens. Doch nur gesunde Mitarbeiter*innen und eine auf die Gesundheit ausgerichtete Arbeitsumgebung ermöglichen es, das größtmögliche Leistungsvermögen abzurufen. Das Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Gesundheit aller Angestellten zu schützen und umfasst sämtliche Maßnahmen, Mittel und Methoden, um Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen abzuwenden.

Aktuelle rechtliche Regelungen zum Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz in Deutschland ist über zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien geregelt.

Arbeitsschutzgesetz ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz ist das zentrale Gesetz für den Arbeitsschutz im betrieblichen Rahmen. Es regelt insbesondere die Rechte und Pflichten von sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmer*innen. Aus ihm geht insbesondere die Verpflichtung für Arbeitgeber hervor,

  • potentielle Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen an der Arbeitsstätte zu beurteilen und
  • daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten

Im Zuge dessen muss der Arbeitgeber auch für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen sorgen und diese Strukturen und Prozess integrieren.

Das Arbeitsschutzgesetz legt zunächst nur Entscheidungsspielräume für Arbeitgeber vor. Ergänzt und konkretisiert wird es durch weitere Arbeitsschutzverordnungen.

Dazu gehören:

  • Arbeitsstättenverordnung ArbStättV
  • Baustellenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • Gefahrstoffverordnung

Arbeitssicherheitsgesetz ASiG

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Anforderung an Arbeitgeber, Betriebsärzt*innen, Sicherheitsingenieure*innen und weiteres Fachpersonal zu benennen. Darüber hinaus werden deren jeweilige Aufgaben festgelegt und eine entsprechende Zusammenarbeit in Bezug auf den Arbeitsschutz geregelt. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist die Unfallverhütung.

Gefährdungsbeurteilung

Im Zentrum des ArbSchG steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsort. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollen sämtliche Gefährdungspotentiale identifiziert werden, um anschließend geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden abzuleiten.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollen die gesamte Betriebsstätte als auch der einzelne Arbeitsplatz auf physische, aber auch psychische Belastungsquellen analysiert werden. 

Wie eine solche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist nicht im Detail definiert und sollte sich daher am jeweiligen Einzelfall orientieren. Maßgebend sollten die jeweilige Betriebsart und -größe sein.

Folgende allgemeine Schritte sind jedoch als Standard anerkannt:

  • Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
  • Ermitteln der Gefährdungen
  • Beurteilen der Gefährdungen
  • Festlegen konkreter Schutzmaßnahmen
  • Durchführen der Maßnahmen
  • Überprüfen der Durchführung
  • Fortführen der Gefährdungsbeurteilung

Unabhängig von Art oder Größe des Unternehmens leitet sich aus dem Arbeitsschutzgesetz auch die Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ab. In den Unterlagen enthalten sein müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die daraus abgeleiteten Maßnahmen und die Ergebnisse der Überprüfung der Maßnahmen.

Unterschiedliche Institutionen können den Arbeitgeber dabei unterstützen, seine Aufgabe zur Beurteilung wahrzunehmen. Unterstützt werden Unternehmen dabei beispielsweise durch 

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • die Arbeitsschutzbehörden der Länder und 
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Unterschiedliche gewerbliche Anbieter

Arbeitsschutzunterweisung

Arbeitsunfälle haben ihre Ursache zumeist in menschlichem Fehlverhalten. Das Arbeitsschutzgesetz trägt diesem Umstand Rechnung, indem es den Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmenden ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Dies gilt insbesondere

  • vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit,
  • bei einem Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich oder
  • wenn neue Arbeitsmittel eingesetzt werden sollen. 

Die Unterweisung durch den Arbeitgeber sollte stets zum Ziel haben, ein Bewusstsein für mögliche Gefahren am Arbeitsplatz zu schaffen und Arbeitnehmende zu einem sicherheitsgerechten Verhalten zu animieren.

Arbeitsschutzmaßnahmen

Maßnahmen zum Arbeitsschutz müssen auf unterschiedlicher Ebene getroffen werden. Unterschieden werden grundsätzlich die Bereiche

  • Technischer Arbeitsschutz
  • Sozialer Arbeitsschutz

Technischer Arbeitsschutz

Zum technischen Arbeitsschutz zählen sämtliche Bereiche, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit berühren. Folglich fallen die folgenden Bereiche unter den technischen Arbeitsschutz:

  • Sicherheit in Arbeitsstätten
  • Lärm- und Vibrationsschutz
  • Arbeitsmittel
  • Strahlung
  • Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Für die Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung von Büroräumen sind dabei hauptsächliche die ersten beiden Punkte von Bedeutung.

Sicherheit in Arbeitsstätten

In der Arbeitsstättenverordnung finden Arbeitgeber Regelungen dazu, wie Arbeitsstätten eingerichtet und betrieben werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Die Regelungen der Verordnung dienen als allgemeine Leitplanken und bieten keine Detailangaben.

Für die betriebliche Praxis werden sie daher um technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ergänzt, welche die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV spezifizieren.

Als Arbeitsstätte zählen sämtliche Orte auf dem Betriebsgelände des Unternehmens, innerhalb oder außerhalb von Gebäuden. So gehören Fluchtwege, Sanitär- und Pausenräume als auch der einzelne Arbeitsplatz zur Arbeitsstätte.

Unter anderem folgende Informationen finden sich in der Arbeitsstättenverordnung:

  • Allgemeine Anforderungen
    • Abmessungen von Räumen
    • Fußböden, Wände, Decken, Dächer
    • Fenster, Oberlichter
    • Türen, Tore
    • Verkehrswege
  • Arbeitsbedingungen
  • Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
    • Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze / Ergonomie am Arbeitsplatz
    • Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
    • Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
    • Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
    • Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Lärm- und Vibrationsschutz

Gerade im Bereich des produzierenden Gewerbes können physikalische Einwirkungen wie Lärm und Maschinenvibrationen starke Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten haben. Doch auch im Büro kann es schnell zu einer erheblichen Lärmbelastung durch Arbeitsgeräte, telefonierende Kollegen oder ähnliches kommen. Lärmschwerhörigkeit steht in der Folge seit vielen Jahren an der Spitze der Berufskrankheiten. Über die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sollen Arbeitgeber dafür Sorgen tragen, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten bezüglich Lautstärke und Vibrationen zu treffen.

Sozialer Arbeitsschutz

Einige Personen und Berufsgruppen sind besonders schutzwürdig, insbesondere Jugendliche, (werdende) Mütter, sowie Beschäftigte im Bereich der Personen- und Güterbeförderung. Um diese vor Überforderungen und Gesundheitsschäden zu schützen, gibt es weitere Vorschriften. Diese bilden zusammen mit den Regelungen zur Arbeitszeit den Bereich des sozialen Arbeitsschutzes.