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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Vertragsbeziehung zwischen der Lendis Assets GmbH („Lendis“) und dem Kunden, gemeinsam „die Parteien“.
    2. Gegenstand der Vertragsbeziehung sind die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Büroeinrichtung, Elektronikartikeln und/oder anderen Mietsachen („Mietsachen“) und die Erbringung von Serviceleistungen, die mit der Gebrauchsüberlassung der Mietsachen in Zusammenhang stehen.
    3. Die AGB gelten ausschließlich für den gewerblichen Bereich. Lendis bietet ihre Leistungen nicht für Verbraucher oder für Geschäftspartner an, für die das zugrundeliegende Geschäft nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Der Vertragsschluss erfolgt auf Grundlage dieser AGB, sofern nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht schon Vertragsinhalt, wenn Lendis diesen nicht gesondert widerspricht, sondern erst dann, wenn Lendis ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
    4. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.
    5. Bestimmungen eines individuell vereinbarten Vertrages zwischen den Parteien und seine Anlagen gehen diesen AGB vor. Ergänzend gelten jedoch diese AGB.
    6. Lendis ist berechtigt, das Vertragsverhältnis einschließlich aller bestehenden Rechte und Pflichten aus diesen AGB und dem jeweiligen Vertrag auch ohne Mitwirkung des Kunden im Wege einer Vertragsübernahme mit schuldbefreiender Wirkung auf eine andere Gesellschaft zu übertragen, die unter der wirtschaftlichen Kontrolle von Lendis oder der mit Lendis im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Lendis GmbH steht.
  2. Vertragslaufzeit, vertragliche Mindestlaufzeit und Kündigung

    1. Die Vertragsmindestlaufzeit ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen Lendis und dem Kunden. Sie beginnt am ersten Kalendertag des auf den Kalendermonat der Lieferung folgenden Kalendermonats zu laufen.
    2. Nach Ablauf der Vertragsmindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um einen weiteren Monat, wenn er nicht mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Vertragsmindestlaufzeit oder, im Falle einer Vertragsverlängerung, mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats gekündigt wurde. Dasselbe gilt, wenn nach einer Kündigung des Vertrags die Mietsachen aufgrund eines Verschuldens des Kunden nicht zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden konnten. Während der Vertragsmindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Zahlungsverzug des Kunden über zwei Monate oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse gegen den Kunden.
    3. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die vertraglich vereinbarte monatliche Miete auf Basis einer im Angebot genannten, kalkulierten Laufzeit („kalkulierte Laufzeit“) berechnet wurde, welche in der Regel länger ist als die Vertragsmindestlaufzeit. Endet der Vertrag aufgrund einer Kündigung durch eine Partei vor Ablauf der kalkulierten Laufzeit („vorzeitige Kündigung“), so ist der Kunde verpflichtet, Lendis so zu stellen, als ob von Anfang an die aufgrund der Kündigung verkürzte Vertragslaufzeit (und die damit verbundene höhere monatliche Miete) vereinbart worden wäre. Hierzu hat der Kunde eine einmalige Nachzahlung an Lendis zu leisten, die in ihrer Höhe der Differenz zwischen der Gesamtmiete, die gemäß Angebotsliste von Lendis für die verkürzte Mietzeit zu zahlen gewesen wäre, und der unter diesem Vertrag für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags zu zahlenden Gesamtmiete entspricht (siehe Kalkulationsübersicht zur realisierten Laufzeit im jeweiligen Angebot). Das Gleiche gilt im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch Lendis, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. außerordentliche Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs des Kunden).
    5. Sofern und soweit verfügbar wird Lendis dem Kunden zum Ablauf der Vertragsmindestlaufzeit (oder auch zu einem anderen Zeitpunkt) einen Austausch einzelner oder mehrere Mietsachen gegen Mietsachen neuerer Art (z.B. Nachfolgemodell eines gemieteten Elektronikartikels) anbieten. Entscheidet sich der Kunde für das/die angebotene/n Austauschmodell/e, erhält er von Lendis ein neues Vertragsangebot mit angepasster Miete und/oder angepassten Gebühren. Mit Annahme des Vertragsangebots durch den Kunden entsteht zwischen den Parteien ein neuer Vertrag mit neuer Vertragsmindestlaufzeit. Die neue Vertragsmindestlaufzeit beginnt dabei entsprechend Ziffer 2.1 am ersten Kalendertag des auf den Kalendermonat der Lieferung der Austauschmodelle folgenden Kalendermonats. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es aufgrund von Lieferengpässen der Hersteller zu einer verspäteten Lieferung oder nicht möglichen Lieferung einzelner oder mehrerer Austauschmodelle kommen kann. In diesem Fall beginnt die neue Vertragsmindestlaufzeit für die jeweiligen Austauschmodelle am ersten Kalendertag des auf den Kalendermonat der verspäteten Lieferung der Austauschmodelle folgenden Kalendermonats. Ausgetauschte Mietsachen hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Austauschmodelle an Lendis zurückzusenden.
    6. Bei Beendigung des Vertrags ist der Kunde zur Rückgabe aller Mietsachen verpflichtet; dies gilt nicht hinsichtlich solcher Mietsachen, die der Kunde von Lendis käuflich erworben hat.
    7. Erfolgt die Rückgabe der Mietsachen innerhalb eines laufenden Vertragsmonats, so ist Lendis berechtigt, den vollen Vertragsmonat, in dem die Rückgabe erfolgt, in Rechnung zu stellen.
    8. Im Fall einer vom Kunden zu vertretenden außerordentlichen Kündigung ist Lendis berechtigt, dem Kunden den vollen Kalendermonat, in dem die Rückgabe erfolgt, in Rechnung zu stellen. 
  3. Miete, Gebühren und Zahlungsbedingungen

    1. Die vom Kunden zu zahlende Miete und sonstigen Gebühren ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen Lendis und dem Kunden basierend auf der Angebotsliste von Lendis.
    2. Die Mietzahlung für den ersten Vertragsmonat sowie die Zahlung weiterer vereinbarter sonstiger Gebühren ist für den ersten Vertragsmonat ist mit der Annahme des Angebots fällig. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung, per Lastschrift oder nach Absprache zwischen den Parteien durch eine andere Zahlungsart. Nachfolgende Zahlungen müssen spätestens sieben Tage nach Rechnungserhalt auf dem von Lendis angegebenen Bankkonto eingegangen sein, es sei denn, zwischen den Parteien ist eine andere Zahlungsart oder ein anderer Zahlungstermin vereinbart worden. Andere Zahlungsfristen können abweichend davon zwischen den Parteien vereinbart werden und bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
    3. Bei Zahlungsverzug ist Lendis uneingeschränkt berechtigt, den entstandenen Verzugsschaden (insbesondere Zinsen) bei dem Kunden geltend zu machen.
    4. Der Kunde ist nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von Lendis anerkannt worden sind. Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Lendis an Dritte abtreten.
  4. Lieferung und Montage; Abbau und Abholung; weitere Serviceleistungen

    1. Die Mietsachen werden von Lendis zu dem vereinbarten Liefertermin an den vereinbarten Standort geliefert und, soweit vertraglich vereinbart, dort montiert. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsachen zum vereinbarten Liefertermin am vereinbarten Standort entgegenzunehmen und, sofern eine Montage vereinbart ist, die Montage durch Lendis oder einen von Lendis beauftragten Dritten zu ermöglichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist Lendis berechtigt, die Mietsachen auf Kosten des Kunden einzulagern und dem Kunden die Kosten einer gescheiterten Anlieferung oder Montage in Rechnung zu stellen; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Wiederholungsfall ist Lendis zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Möchte der Kunde nach erfolgter Lieferung den Standort wechseln, ist Lendis berechtigt, für erneute Lieferung und Montage eine Vergütung nach Aufwand zu berechnen.
    2. Grundsätzlich hat der Kunde die Mietsachen am vereinbarten Standort zu nutzen. Beabsichtigt der Kunde, die Mietsachen an einem anderen Standort zu nutzen, ist zuvor die schriftliche Erlaubnis von Lendis einzuholen. Lendis wird die Erlaubnis nicht verweigern, wenn keine angemessenen Gründe entgegenstehen. Ein angemessener Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde den ursprünglich vereinbarten Standort innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach verändert hat.
    3. Es obliegt dem Kunden, die für die Installation und den Betrieb der Mietsachen notwendigen Voraussetzungen an seinem Standort, insbesondere die für den Betrieb elektronischer Geräte notwendige Elektroinstallation, auf eigene Kosten bereitzustellen.
    4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Lendis die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin innerhalb der üblichen Geschäftszeiten abbauen und abholen kann.
    5. Lendis ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen Dritter zu bedienen.
    6. Der Kunde verpflichtet sich, Lendis bei Erfüllung der vertraglichen Pflichten im notwendigen Umfang kostenfrei zu unterstützen und alle in seiner Betriebssphäre zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
  5. Mängel der Mietsache

    1. Die Mietsache wird dem Kunden in neuwertigem oder neuem Zustand überlassen. Die sonstige vertraglich vereinbarte Beschaffenheit richtet sich nach der Beschreibung der Mietsache inklusive Fotos in der Angebotsliste von Lendis. Die Mietsache ist frei von Mängeln, wenn sie im Zeitpunkt der Überlassung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
    2. Die verschuldensunabhängige Haftung von Lendis bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Lendis haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    3. Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich bei Lendis anzuzeigen. Für durch verspätete Mängelrüge verursachte Schäden haftet der Kunde gegenüber Lendis.
    4. Liegt ein Mangel vor, beseitigt Lendis den Mangel innerhalb angemessener Zeit nach eigener Wahl durch Reparatur der Mietsache oder durch Lieferung einer neuen Sache. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht einschränkt, besteht kein Anspruch des Kunden auf Reparatur der Mietsache oder Lieferung einer neuen Sache. Das Recht des Kunden zur Minderung bleibt unberührt.
    5. Stellt sich heraus, dass ein Mangel trotz Meldung des Kunden nicht vorliegt, ist Lendis berechtigt, die mit der versuchten Beseitigung in Verbindung stehenden Aufwände zu berechnen.
    6. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren 12 Monate nach Übergabe, es sei denn, Lendis hat den Mangel arglistig verschwiegen. Dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  6. Haftung von Lendis

    1. Für Schäden, die von Lendis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet Lendis unbeschränkt.
    2. Die Haftung im Falle von Beschaffenheitsgarantien nach dem Produkt-Haftungsgesetz sowie für Personenschäden, d. h. für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und Freiheit gilt unbeschränkt. Davon umfasst ist auch eine unbeschränkte Haftung für arglistig verschwiegene Mängel.
    3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gilt die Ersatzpflicht von Lendis uneingeschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung von Lendis für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Ziffer 6.2 dieser AGB bleibt davon unberührt.
    4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Personen, derer sich Lendis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient.
    5. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    6. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben, insbesondere Ansprüche auf Schaden- oder Aufwendungsersatz verjähren in 12 Monaten nach Entstehen des Anspruchs. Im Falle von Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei vorsätzlichem Handeln oder wenn Lendis Mängel arglistig verschwiegen hat, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  7. Haftung des Kunden

    1. Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in dieser Ziffer 7 sowie in nachstehender Ziffer 8 haftet der Kunde für sämtliche Schäden an der Mietsache (einschließlich deren Verlust, Abhandenkommen oder Untergang). Dies gilt nicht, soweit der Schaden von Lendis oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde.
    2. Die Abnutzung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Kunde nicht zu vertreten.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsache weiterzuvermieten.
  8. Versicherungsschutz / Haftungsbefreiung

    1. Abweichend von Ziffer 7 Satz 1 sind Kunden, die das Versicherungsschutzpaket im Rahmen von „Lendis Care“ buchen, bei Eintritt eines versicherten Schadensfalls im vereinbarten Umfang und mit Ausnahme der nachfolgend beschriebenen Selbstbeteiligung von der Haftung für Schäden an der Mietsache (einschließlich deren Verlust, Abhandenkommen oder Untergang) befreit („Haftungsbefreiung“). Die Selbstbeteiligung des Kunden beträgt 10 % der Reparaturkosten im Reparaturfall bzw. 10 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) der Mietsache im Falle eines Verlusts, Abhandenkommens oder Totalschadens.
      Soweit nicht anders vereinbart findet die Haftungsbefreiung ausschließlich auf unter Ziffer 8.2 aufgelistete Schadensfälle Anwendung, welche die unter Ziffer 8.3 genannten Mietsachen betreffen und bei denen die Haftungsbefreiung nicht nach Ziffer 8.4 ausgeschlossen ist.
    2. Von der Haftungsbefreiung umfasste Schadensfälle sind:
      1. Beschädigung oder Zerstörung der Mietsache durch:
        1. Bedienungsfehler (z.B. durch Ungeschicklichkeit, Unwissenheit oder aufgrund eines Missverständnisses),
        2. Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden,
        3. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Über-spannung, Induktion, Kurzschluss,
        4. Sabotage, Vandalismus und vorsätzliche wider-rechtliche Beschädigung durch unberechtigte Dritte.
      2. Abhandenkommen des versicherten Gegenstandes durch:
        1. Diebstahl, sofern der Gegenstand in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde,
        2. Diebstahl, sofern der Gegenstand in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis in einem Beförderungsunternehmen (z. B. Koffertransport im Zug) oder einer Gepäckaufbewahrung (z. B. als Gepäck im Flugzeug) übergeben wurde,
        3. Einbruchdiebstahl, sofern sich der Gegenstand in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Bereich (z.B. Handschuhfach) eines verschlossenen PKWs befand,
        4. Raub.
    3. Von der Haftungsbefreiung umfasste Mietsachen sind:
      1. Notebooks, Netbooks,
      2. mobile Geräte der Unterhaltungselektronik (u.a. mobile Musik- und Filmwiedergabegeräte),
      3. mobile Geräte zur Bildaufzeichnung (u.a. Foto-apparat, Kamera, Camcorder),
      4. stationäre Anlagen der Unterhaltungselektronik (u.a. Fernseher, HiFi-Gerät, Streaming Box),
      5. stationäre Geräte der Präsentationstechnik (u.a. Projektor, Beamer),
      6. stationäre Geräte der Kommunikationstechnik und Telefonanlagen,
      7. stationäre PC-Systeme und PC-Komplettpakete inklusive aller im Paket enthaltener Komponenten (u.a. Monitor, Drucker, Scanner, Maus, Tastatur),
      8. Handys, Smartphones, Smartwatches und Tablets,
      9. Möbel bzw. Büromöbel, u.a. Couches/Sofas, Tische, Sessel, Trennwände, Kommoden, Regale, Hocker, Stühle, Betten, Nachttische, Lattenroste, Spiegel, Lampen, Kleiderständer, Bürostühle, Telefonboxen (ohne Gegenstände, die unter a,b,c,d,e,f,g, aufgelistet sind), Schreibtische, Teppiche.
    4. Eine Haftungsbefreiung besteht nicht bei:
      1. durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate, Terrorakte, Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen, sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Kernenergie verursachte Schäden,
      2. Abhandenkommen des Gegenstandes ohne Fremdeinwirkung, z. B. durch Liegenlassen, Vergessen und Verlieren,
      3. durch dauernde Einflüsse des Betriebes und normale Abnutzung verursachte Schäden,
      4. durch Witterungseinflüsse verursachte Schäden,
      5. durch nicht bestimmungsgemäße, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Gegenstandes verursachte Schäden,
      6. durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparaturen, Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten oder sonstige Eingriffe durch den Kunden oder einem nicht vom Lendis autorisierten Dritten verursachte Schäden,
      7. Schäden an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus,
      8. durch Vögel, Nagetiere, Haustiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art verursachte Schäden.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, Lendis einen Schadensfall unverzüglich anzuzeigen und, soweit möglich und zumutbar, den Eintritt weitere Schäden zu verhindern. Ferner hat der Kunde den eingetretenen Schaden in geeigneter Weise zu dokumentieren (z.B. per Foto), den Schadenshergang gegenüber Lendis in Textform zu beschreiben und allen zumutbaren Weisungen von Lendis hinsichtlich Schadensaufklärung, Schadensminderung und Schadensbehebung Folge zu leisten. Etwaige Nachfragen von Lendis zu den Umständen des Schadensfalls hat der Kunde wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum hat der Kunde unverzüglich der Polizei anzuzeigen und Lendis von der polizeilichen Anzeige eine Kopie zu übersenden.
    6. Die Zahlung der vom Kunden zu tragenden Selbstbeteiligung erfolgt durch Überweisung des Kunden. Der Überweisungsbetrag muss spätestens sieben Tage nach Rechnungserhalt auf dem von Lendis angegebenen Bankkonto eingegangen sein, es sei denn, zwischen den Parteien ist eine andere Zahlungsart oder ein anderer Zahlungstermin vereinbart worden.
  9. Schlussbestimmungen

    1. Lendis ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder anzupassen. Lendis wird dem Kunden die geänderten AGB vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird Lendis dem Kunden eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, keine Erklärung, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Lendis wird den Kunden bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.
    2. Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
    3. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
    4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Deutschen internationalen Privatrechtes, insbesondere seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Berlin.